Wenn Sie Produkte haben, die für den Verkauf im Internet geeignet und für den großen deutschen Markt interessant sind, dann wird es jetzt besonders interessant, von den Niederlanden aus einen Webshop zu starten.
Die Mehrwertsteuersätze sinken in Deutschland ab dem kommenden 1. Juli für ein halbes Jahr. Der Hochsatz sinkt von 19%auf 16% und der Niedrigsatz von 7% auf 5%. Sie sind es gewohnt, Ihre Produkte in den Niederlanden mit 21% bzw. 9% Mehrwertsteuer zu verkaufen. Durch die Fokussierung auf den deutschen Markt könnte bei gleichbleibenden Preisen eine höhere Bruttogewinnmarge von 5% bzw. 4% erzielt werden.
Wie können Sie hier von profitieren?
Sind Sie ein Unternehmer mit Sitz in den Niederlanden und verkaufen Sie Waren an Privatpersonen in Deutschland? Dann sind Sie von der Regelung für Fernverkäufe betroffen. Viele Webshops sind damit konfrontiert. Diese Privatpersonen verfügen nicht über eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, weshalb keine innergemeinschaftliche Lieferung mit dem dazugehörigen Umsatzsteuersatz von 0% stattfindet.
Die Regelung für Fernabsatzgeschäfte
Wenn ein Unternehmer Waren an einen Kunden ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in einem anderen EU-Mitgliedstaat verkauft, muss er grundsätzlich den Mehrwertsteuersatz seines Mitgliedstaates berechnen. Dies ist ein besonderes Problem beim Verkauf an Privatpersonen. Dies kann dazu führen, dass Kunden die Waren von Unternehmern in EU-Mitgliedstaaten kaufen, in denen der niedrigste Mehrwertsteuersatz gilt. Um Wettbewerbsverzerrungen und eine Umlenkung der Handelsströme zu vermeiden, wurde eine Regelung für Verkäufe an Privatpersonen und Unternehmer ohne Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer in einem anderen EU-Mitgliedstaat eingeführt. Diese Regelung wird als ‘Fernabsatz’ bezeichnet und bedeutet, dass der Ort der Lieferung in dem EU-Mitgliedstaat liegt, in dem die Beförderung der Waren endet (dem Bestimmungsland der Waren). Die Mehrwertsteuer wird daher nach den Rechtsvorschriften des EU-Bestimmungsmitgliedstaates erhoben. Die Fernabsatzregelung kommt zur Anwendung, wenn die Beförderung der Waren durch den Unternehmer oder in seinem Auftrag erfolgt und ein bestimmter Schwellenwert überschritten wird.
Schwellenbeträge für Fernverkäufe
Die Regelung für Fernverkäufe gilt nur, wenn die Entgelte, einschließlich der Mehrwertsteuer, für die Lieferung der Waren in denselben EU-Mitgliedstaat im vorigen Kalenderjahr oder im laufenden Kalenderjahr den Schwellenwert überschreiten. Wenn also im vorigen Kalenderjahr der Schwellenwert für einen bestimmten EU-Mitgliedstaat überschritten wurde, dann gilt für das Folgejahr kein Schwellenwert mehr, und die Mehrwertsteuer ist im EU-Mitgliedstaat des Abnehmers fällig. Wenn die Verkäufe unter diesen Schwellenwerten bleiben, findet die Regelung für Fernverkäufe keine Anwendung. In diesem Fall erfolgt die Mehrwertsteuererhebung im EU-Mitgliedstaat des Herkunftslandes. Wenn der Schwellenwert zum ersten Mal überschritten wird, finden ab diesem Zeitpunkt die Lieferungen, durch die der Schwellenwert überschritten wird, und die nachfolgenden Lieferungen nicht mehr im EU-Mitgliedstaat des Herkunftslandes, sondern im EU-Mitgliedstaat des Bestimmungslandes statt. Der Schwellenwert für Deutschland beträgt 100.000 €.
Nichtanwendung des Schwellenwerts
Um zu verhindern, dass der Unternehmer bei Überschreitung des Schwellenwerts im Laufe des Jahres sofort seinen Mehrwertsteuersatz auf den Rechnungen ändern muss, kann der Unternehmer auf die Anwendung des Schwellenwerts verzichten. Alle Fernverkäufe werden dann in Deutschland besteuert. Dies ist besonders interessant, wenn der Unternehmer noch in diesem Jahr mit Fernverkäufen nach Deutschland beginnt. Ein Antrag auf Verzicht auf die Anwendung des Schwellenwerts muss schriftlich beim Finanzamt gestellt werden. Bei Genehmigung des Antrags entfällt die Anwendung des Schwellenwerts für einen Zeitraum von mindestens zwei Kalenderjahren.
MOSS- System
Innerhalb der EU wurde der Mini One-Stop Shop (MOSS) eingeführt, bei dem sich Unternehmer nicht in jedem Land für die Mehrwertsteuer registrieren müssen, wenn sie privaten Kunden digitale Dienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten anbieten. Die geschuldete Mehrwertsteuer kann mit dem MOSS-System über einen EU-Mitgliedstaat erklärt werden. Die Europäische Kommission hat einen Vorschlag zur Ausweitung des MOSS-Systems vorgelegt, damit auch bei Fernverkäufen MOSS genutzt werden kann. Für den Unternehmer ist dies eine Entlastung. Ein Unternehmer muss sich dann nicht mehr in jedem Mitgliedstaat der EU registrieren, wenn er dort Waren liefert. Im Jahr 2021 muss ein europäisches Mehrwertsteuersystem eingeführt sein. Daher wird das MOSS-System mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch für Fernverkäufe gelten. Bis dahin ist eine Registrierung in Deutschland für die Mehrwertsteuer erforderlich. Das können wir für Sie erledigen.
Schlussfolgerung
Der deutsche Markt ist interessant für Fernverkäufe, da die Mehrwertsteuersätze bereits niedriger sind als die niederländischen Mehrwertsteuersätze, und dieser Unterschied für den Zeitraum vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 noch größer wird. Dadurch können Sie bei gleichbleibenden Verbraucherpreisen eine höhere Bruttogewinnmarge erzielen oder einen höheren Umsatz, wenn Sie (einen Teil) des niedrigeren Satzes an den Verbraucher weitergeben.
Der Schwellenbetrag von 100.000 € können Sie auf Anfrage entfallen lassen und direkt von den niedrigeren Sätzen profitieren.
Die Registrierung beim deutschen Finanzamt ist notwendig, bis das MOSS-System auch für Fernverkäufe eingeführt wird. Dies wird voraussichtlich im Jahr 2021 sein.
Kontakt
Für weitere Informationen kontaktieren Sie bitte Peter Janssen, Telefon: 0612758958, E-Mail pej@contouraccountants.nl .